Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Die SKS Sondermaschinen- und Fördertechnikvertriebs-GmbH („SKS“) ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
- Sofern nicht im Einzelfall andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für die Arbeitnehmerüberlassung („ANÜ“). Hiervon abweichende Bedingungen des Entleihers („EL“) gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
- Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen der SKS und dem EL. Beim Einsatz ausländischer Arbeitnehmer sichert die SKS das Vorliegen aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu. Die SKS stellt dem EL auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes („AÜG“) und dieser AGB Arbeitnehmer (“AN“) zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung.
- Die SKS hat die überlassenen AN gemäß dem vom EL beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und auf ihre berufliche Eignung überprüft. Der EL ist nur berechtigt, die überlassenen AN zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten einzusetzen und diese ausschließlich nur die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlichen Geräte, Werkzeuge, Maschinen und/oder sonstige Arbeitsmaterialien benutzen zu lassen.
- Während der Beschäftigung im Einsatzbetrieb unterliegt der überlassene AN der Leitung, Aufsicht und den Arbeitsanweisungen des EL. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit der SKS zu vereinbaren. Soll der überlassene AN mit anderen als den vereinbarten Tätigkeiten betraut und/oder an einem anderen Einsatzort als dem vereinbarten eingesetzt werden, ist die SKS vom EL darüber vorab zu unterrichten und die Zustimmung einzuholen.
- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, kann der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag („ANÜV“) von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 2 Tagen gekündigt werden. Der überlassene AN ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes durch den EL zu informieren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt. Die SKS ist – nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist und/oder nach erfolgloser Abmahnung – insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt:
(i) Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften durch den EL
(ii) erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des EL und/oder Zahlungsverzug
(iii) Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Betrieb des EL aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe i. S. der §§ 275, 323, 326 BGB. - Überlassene AN können jederzeit durch die SKS abberufen werden. Sie sind gleichzeitig durch andere geeignete AN zu ersetzen, sofern ausreichend Personal bei SKS zur Verfügung steht. Schadensersatzansprüche gegenüber der SKS sind ausgeschlossen, wenn diese durch außergewöhnliche Umstände dazu gezwungen ist, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise davon abzutreten.
- Der EL hat die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers („AG“) gegenüber den überlassenen AN wahrzunehmen. Er ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen. Erste-Hilfe-Einrichtungen und – falls nichts anderes mit der SKS schriftlich vereinbart – die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeiten vorgeschriebene spezifische Sicherheitsausrüstung und Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen. Eventuell notwendige Voruntersuchungen sind entsprechend der geschlossenen Arbeitsschutzvereinbarungen durch den EL durchzuführen, sofern die SKS sie nicht bereits durchgeführt hat. Die AN der SKS sind bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall versichert. Arbeitsunfälle sind der SKS und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall mittels schriftlicher Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom EL gemäß §193 SGB VII an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der EL ist verpflichtet, dem überlassenen Arbeitnehmer Zugang zu allen sozialen Einrichtungen und Diensten in seinem Betrieb zu gewähren (§ 13 b AÜG) und die SKS hierüber zu informieren.
- Der EL ist verpflichtet, den überlassenen AN vor der Arbeitsaufnahme nachweislich über die in seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und ihn in spezifische örtliche Gefährdungen und Verhaltensregeln einzuweisen und diese Protokolle bei Bedarf der SKS zur Verfügung zu stellen. Sollte der überlassene AN berechtigterweise bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, -ausrüstungen oder Schutzbekleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der vereinbarten Tätigkeit ablehnen, haftet der EL gegenüber der SKS für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Der EL gewährleistet den beauftragten Personen der SKS die Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort und gestattet diesen Personen den Zugang zu den Arbeitsplätzen.
- Der EL verpflichtet sich, unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes („AZG“) schriftliche Genehmigungen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzuholen, wenn überlassene AN an Sonn- und Feiertagen oder über 10 Stunden pro Arbeitstag hinaus beschäftigt werden sollen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die SKS sichert die arbeitsvertragliche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter über die absolute Verschwiegenheit betreffs aller Geschäftsangelegenheiten des EL zu.
- Die überlassenen AN legen dem EL wöchentlich bzw. bei Beendigung des Einsatzes Tätigkeitsnachweise („TN“) vor. Der EL ist verpflichtet, diese Nachweise zu prüfen und diese selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Kommt der EL dieser Verpflichtung nicht nach oder verweigert er seine Unterschrift, gelten die Aufzeichnungen des überlassenen AN als durch den EL anerkannt. Eine Kopie des TN verbleibt zur Rechnungskontrolle beim EL.
- Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen die Rechnungslegungen wöchentlich – ersatzweise monatlich – auf Grundlage der Leistungsnachweise, der vereinbarten Stundenverrechnungssätze und der zusätzlich vereinbarten Zuschläge. Für die Zurverfügungstellung von Werkzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln durch die SKS sind bei Veranlassung gesonderte Vergütungsregelungen zu treffen. Einwendungen gegen die Rechnungslegung haben durch den EL schriftlich innerhalt von 2 Wochen nach Rechnungszugang zu erfolgen.
- Falls kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, ist die gesamte Rechnung einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges, bei Lastschriftrückbelastung und/oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens werden die gesamten offenen Forderungen der SKS zur sofortigen Zahlung fällig. Der EL hat darüber hinaus Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Diese betragen zurzeit 9% über dem Basiszinssatz. Die SKS ist weiterhin berechtigt, vom EL Administrationsgebühren für Mahnungen zu erheben.
- Ein Leistungsverweigerungsgebot des überlassenen AN besteht dann, wenn der Betrieb des EL unmittelbar von einem Streik/Arbeitskampf betroffen ist. In diesem Fall sind vom EL der SKS die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung des ANÜV bei Streik/Arbeitskampf gelten die im ANÜV bzw. die in Ziffer 6 dieser AGB vereinbarten Kündigungsfristen.
- Stellt der EL innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages des AN fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit offensichtlich ungeeignet ist und besteht er deshalb auf den Austausch dieses AN, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreise für diesen Tag nicht berechnet. Die SKS ist über die Zurückweisung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Sie wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Der EL ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die SKS nicht spätestens am dritten Tag nach der ersten Überlassung eine für die konkrete Tätigkeit geeignete Ersatzkraft überlässt.
- Die SKS haftet ausschließlich für die fehlerfreie Auswahl des AN für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Schäden haftet die SKS nicht. Sie haftet insbesondere nicht für vom entsandten AN verursachte Schäden oder Schlechtleistungen oder hierdurch entstandene Folgeschäden. Für die Arbeitsergebnisse der überlassenen AN und für Schäden, die der AN in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem EL durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen, haftet die SKS nicht. Der AN ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe und auch kein Bevollmächtigter der SKS. Eine Freistellung der SKS durch den EL im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch Dritte in Verbindung mit der Ausführung der vom AN durchgeführten Arbeiten erfolgen, gilt als ausdrücklich vereinbart.
- Betraut der EL überlassene AN mit nicht vereinbarten Tätigkeiten, ist eine Haftung der SKS grundsätzlich ausgeschlossen. Der AN ist zum Inkasso nicht berechtigt. Die SKS haftet deshalb auch nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der AN mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften betraut wird. An überlassene AN dürfen keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden. Die AN sind nicht berechtigt, Trinkgelder oder sonstige nicht monetäre Vergütungen anzunehmen.
- Der EL haftet für die Richtigkeit seiner Angaben zur Branchenzugehörigkeit und zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers.
- Die regelmäßig vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit für den überlassenen AN richtet sich nach den Arbeitszeitregelungen des EL. Setzt der EL den überlassenen AN außerhalb der üblichen vereinbarten Regelarbeitszeit ein, sind die zwischen der SKS und dem EL schriftlich vereinbarten Zuschläge mit der Rechnungslegung über die erbrachten Leistungen gemäß Ziffer 14 dieser AGB fällig.
- Bei der Übernahme des AN aus der Überlassung steht der SKS ein Vermittlungshonorar zu. Die Höhe des Honorars ist gestaffelt und beträgt bei einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach 3 Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme nach 6 Monaten 1 Bruttomonatsgehalt, bei einer Übernahme nach 9 Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Nach 12 Monaten fällt kein Vermittlungshonorar mehr an. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem An und dem EL. Der EL ist verpflichtet, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem AN unverzüglich der SKS zu melden. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Besteht zwischen einem Arbeitsverhältnis des AN mit dem EL und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist die SKS dennoch berechtigt, ein Vermittlungshonorar zu fordern, wenn das Arbeitsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Dieses wird vermutet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach der Überlassung begründet wird. Dem EL steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
- Der EL ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit berechtigt, als seine Ansprüche schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt sind und die SKS der Aufrechnung zugestimmt hat.
- Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schrifterfordernisses.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle wechselseitigen Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des ANÜV ergeben, Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
- Sollten einzelne Bestimmungen des ANÜV und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche der unwirksamen Klausel nach Sinn und Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer unbewussten Regelungslücke.
Stand Nov. 2016